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Goldene Regeln beim Abschluss von
Flüssiggas Lieferverträgen
Heutzutage gilt beim Abschluss von
Verträgen der Grundsatz der Privatautonomie. Dies
bedeutet, dass jeder Mensch in unserer Gesellschaft die
Freiheit besitzt, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag
eigenverantwortlich zu gestalten. Die praktische
Erfahrung zeigt jedoch, dass es an der Umsetzung des
Grundsatzes der Privatautonomie gerade im Bereich von
Flüssiggaslieferungsverträgen mangelt.
Die Prüfung der vom Vertreter der Gasfirma vorgelegten
Verträge stellt für den Durchschnittsverbraucher oftmals
ein Problem dar. So soll in Kürze der Vertrag "in Ruhe"
durchgelesen werden, was allerdings durch die Hektik,
die der Vertreter bei einem Vertragsabschluß erzeugt,
nicht immer möglich ist.
Auch die Bitte mancher Verbraucher, den Vertrag zur
Prüfung auszuhändigen, scheitert oft am Veto des
Vertreters. Dennoch sollte man auf eine ausreichende
Prüfung des Vertrages gegenüber dem Vertreter der
Gasfima bestehen.
Denn die Erfahrung lehrt, dass sich die Verbraucher erst
dann mit dem unterzeichneten Vertrag beschäftigen, wenn
sie sich von der Gasfirma ungerecht behandelt fühlen.
Vorsicht: Stolperfallen
Dem Verbraucher wird häufig der
Unterschied zwischen Nutzung und Kauf nicht ausreichend
erläutert. Bei der Nutzung des Flüssiggasbehälters wird
eine Einmalzahlung geleistet, die den Verbraucher dann
lediglich zum Gebrauch des Behälters berechtigt. Er wird
allerdings zu keiner Zeit Eigentümer des Behälters. Bei
der Nutzung ist er bezüglich der TÜV - Kosten und
Reparaturen nach wie vor auf die Gasfirma angewiesen.
Für die Gasfirmen ist der Abschluss eines Vertrags zur
Miete/ Nutzung eines Behälters wesentlich vorteilhafter,
da sie als Eigentümer des Behälters mehr Einfuß auf den
Verbraucher ausüben können. Im Übrigen können sie nach
Vertragsende nochmals Einnahmen erzielen, welche durch
die Abholung, Reinigung und TÜV Abnahme entstehen.
Der Verbraucher sollte darüber hinaus unbedingt
beachten, dass das gesprochene Wort bei
Vertragsverhandlungen nichts wert ist. Der Vertreter der
Gasfirma kann dem Verbraucher alles erläutern und
garantieren. Der Verbraucher hat in einer späteren
gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung
mit der Gasfirma immer die Beweislast. Das bedeutet, er
muss darlegen, dass ihm bestimmte Punkte, welche im
Vertrag nicht aufgeführt worden sind, vom Vertreter
zugesichert wurden. Ein solcher Nachweis kann nur in den
seltensten Fällen erfolgreich geführt werden.
Unproblematischer ist es dann, wenn sonstige
Vereinbarungen schriftlich festgehalten worden sind.
Schließlich sollte bereits bei Abschluss des Vertrages
an das Vertragsende gedacht werden. Bei der
Behälterabholung entstehen Kosten für Abholung,
Reinigung und Aufarbeitung, TÜV Prüfungsvorbereitung und
TÜV-Abnahme. Diese Kosten kann man bereits bei
Vertragsabschluß in Form eines Festpreises bzw. durch
Festlegung einer Obergrenze fixieren.
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